Covid-19: Einführung eines Urlaubs zur Unterstützung der Familie

Als Teil der Maßnahmen der Regierung zur Begrenzung der Ausbreitung des Coronavirus wurde ein bezahlter Urlaub zur Unterstützung der Familie eingeführt. Mit diesem Urlaub soll privatwirtschaftlichen Arbeitnehmern und Selbständigen geholfen werden, die aufgrund der Schließung einer Einrichtung für Menschen mit einer Behinderung oder für ältere Menschen gezwungen sind ihre Arbeit einzustellen, damit sie einen Erwachsenen mit einer Behinderung oder eine ältere Person, die in ihrem Haushalt lebt, betreuen können.

Die meisten Strukturen für Menschen mit einer Behinderung und ältere Menschen, mit Ausnahme von Wohnstrukturen, mussten im Rahmen der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ihre Türen schließen. Dazu gehören insbesondere Betreuungs- und Tagesstätten, Ausbildungs- und Arbeitseinrichtungen.

Diese Strukturen werden einerseits von älteren Menschen in Anspruch genommen, die unter einem erheblichen Verlust an Autonomie leiden, so dass sie bestimmte Handlungen des täglichen Lebens nicht mehr alleine ausführen können und nicht mehr allein zu Hause bleiben können. Auf der anderen Seite werden diese Strukturen von erwachsenen Menschen mit einer Behinderung genutzt, die stark auf die Hilfe einer dritten Person angewiesen sind.

Diese Menschen leben oft im Haushalt eines Familienmitglieds oder eines Verwandten, der gezwungen ist, für ihre Betreuung die normalen Urlaubstage in Anspruch zu nehmen.

Bisher gab es keinen spezifischen Urlaub für Personen, die eine erwachsene abhängige Person, mit der sie zusammenleben, betreuen.

Damit ein Anspruch auf den Urlaub zur Unterstützung der Familie besteht, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die zugelassene Struktur, die normalerweise Menschen mit einer Behinderung oder ältere Menschen betreut, hat dem Minister die Einstellung ihrer Tätigkeit oder eines Teils ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Krisenzustand mitgeteilt.
  2. Der privatwirtschaftliche Arbeitnehmer oder der Selbständige übernehmen die häusliche Pflege für die erwachsene Person mit einer Behinderung oder für die ältere Person, bei der sie wohnen.
  3. Weder der privatwirtschaftliche Arbeitnehmer, noch der Selbständige oder ein anderes Mitglied des Haushalts, darf während des Zeitraums, für den der Urlaub beantragt wird,

unter das System der Kurzarbeit fallen, und es dürfen keine anderen Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Die Dauer des Urlaubs zur Unterstützung der Familie darf die Dauer des Krisenzustands nicht überschreiten und endet vor dem Ende des Krisenzustands, wenn die zugelassene Struktur den Minister über die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit oder eines Teils seiner Tätigkeit informiert.

Der Urlaub kann unter den Mitgliedern eines Haushalts aufgeteilt, aber nicht gleichzeitig von ihnen in Anspruch genommen werden.

Die Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 18. März 2020.

Der privatwirtschaftliche Arbeitnehmer oder der Selbständige muss beim Ministerium für Familie, Integration und die Großregion eine Bescheinigung über die Notwendigkeit des Urlaubs zur Unterstützung der Familie beantragen. Diese Bescheinigung ist dem ärztlichen Attest in Bezug auf den Arbeitgeber und der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) gleichgestellt. Die Bescheinigung ist unverzüglich an den Arbeitgeber und die CNS zu schicken.

Der Antrag auf Bescheinigung kann auf der Website des Ministeriums für Familie, Integration und die Großregion oder auf guichet.lu heruntergeladen werden.

Der Urlaub zur Unterstützung der Familie ist auf Selbständige und privatwirtschaftliche Arbeitnehmer beschränkt. Im öffentlichen und kommunalen Bereich kann den Angestellten und Beamten ausnahmsweise eine Befreiung vom Dienst gewährt werden.

Pressemitteilung des Ministeriums für Familie, Integration und die Großregion

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