Covid-19: Verdoppelung der Teuerungszulage

Am 20. Mai nahm die Regierung eine Änderung der Verordnung über die Gewährung der Teuerungszulage (allocation de vie chère – AVC) an, um den Begünstigten für das Jahr 2020 das Doppelte der vorgesehenen Beträge auszuzahlen.

Ziel dieser Änderung ist es, Personen mit niedrigem Einkommen, die von der Covid-19-Krise besonders hart getroffen wurden, eine besondere Unterstützung zu gewähren. So sind Personen, die in Bereichen arbeiten, in denen die Einkommen oft dem sozialen Mindestlohn entsprechen oder ihn leicht übersteigen, am stärksten von der Kurzarbeit betroffen.

Corinne Cahen, Ministerin für Familie und Integration, begrüßte die Annahme der Änderung der Verordnung und betonte, dass mit dieser Maßnahme das Ziel der sozialen Gerechtigkeit erreicht werden solle.

Dank der Änderung der Verordnung, beläuft sich die Teuerungszulage nach in Kraft treten der neuen Regelung auf (in Klammern die vorherigen Beträge):

  • 2.640 Euro für eine Einzelperson (1.320 Euro)
  • 3.300 Euro für eine Gemeinschaft von 2 Personen (1.650 Euro)
  • 3.960 Euro für eine Gemeinschaft von 3 Personen (1.980 Euro)
  • 4.620 Euro für eine Gemeinschaft von 4 Personen (2.310 Euro)
  • 5.280 Euro für eine Gemeinschaft von 5 oder mehr Personen (2.640 Euro)

Die Teuerungszulage beantragen

Die Teuerungszulage wird vom Nationalen Solidaritätsfonds (Fonds national de solidarité – FNS) gewährt; auf Antrag und unter bestimmten Bedingungen.

Um die Teuerungszulage in Anspruch nehmen zu können, darf das Jahresgesamteinkommen des Haushaltes, das für einen Bezugszeitraum von 12 Monaten vor dem Monat der Antragstellung berechnet wird, nicht höher sein als:

 

 

 

Teuerungszulage

Grenzen des jährlichen Brutto-Haushaltseinkommens

1 Person

25.744,00

2 Personen

38.616,00

3 Personen

46.339,20

4 Personen

54.062,40

5 Personen

61.785,60

6 Personen

69.508,80

7 Personen

77.232,00

8 Personen

84.955,19

9 Personen

92.678,39

10 Personen

100.401,59



Haushalte, deren Jahreseinkommen zwischen den Bruttobeträgen in der folgenden Tabelle liegen, haben Anrecht auf eine geminderte Teuerungszulage. Der Betrag dieser Zulage entspricht der Differenz zwischen dem Betrag der normalerweise von einem Antragsteller in gleicher Situation bezogenen Teuerungszulage und dem Anteil des Jahreseinkommens, der die jährliche Einkommensobergrenze überschreitet.

 

Geminderte Teuerungszulage

Grenzen des jährlichen Brutto-Haushaltseinkommens

1 Person

25.744,01 - 28.383,99

2 Personen

38.616,01 - 41.915,99

3 Personen

46.339,21 - 50.299,19

4 Personen

54.062,41 - 58.682,39

5 Personen

61.785,61 - 67.065,59

6 Personen

69.508,81 - 74.788,79

7 Personen

77.232,01 - 82.511,99

8 Personen

84.955,20 - 90.235,18

9 Personen

92.678,40 - 97.958,38

10 Personen

100.401,60 - 105.681,58

 

Zusätzlich zu der Bedingung, dass das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten darf, muss der Antragsteller:

  • ein Aufenthaltsrecht in Luxemburg besitzen;
  • im Hauptregister des Nationalen Registers natürlicher Personen (Registre national des personnes physiques - RNPP) eingetragen sein;
  • tatsächlich an seinem gemeldeten Wohnsitz wohnen;
  • während eines Zeitraums von 12 aufeinanderfolgenden Monaten vor dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, in Luxemburg gelebt haben;
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung allein oder gemeinsam mit den anderen Personen der Haushaltsgemeinschaft über ein geringes Jahreseinkommen verfügen.

Der Antrag auf Teuerungszulage muss beim FNS eingereicht werden, auf einem Formular das erhältlich ist:

  • beim FNS oder auf seiner Website www.fns.lu;
  • auf guichet.lu;
  • bei den Gemeindebehörden.

Personen, denen die Teuerungszulage für das Jahr 2020 bereits ausgezahlt wurde, müssen keinen neuen Antrag stellen. Die Differenz zwischen dem bereits ausgezahlten Betrag und dem neuen Betrag wird am 1. Juli 2020 automatisch ohne weitere Formalitäten ausgezahlt.

Personen, die den Antrag auf Teuerungszulage bereits eingereicht haben und deren Anträge noch in Bearbeitung sind, erhalten den neuen Betrag, falls alle sonstigen Bedingungen erfüllt sind.

Personen, die die Teuerungszulage noch nicht beantragt haben, müssen ihren vollständigen Antrag vor dem 30. September 2020 einreichen.

Für weitere Informationen können interessierte Bürger die Webseite des FNS www.fns.lu konsultieren oder sich von 08.30 bis 11.30 Uhr unter der Nummer (+352) 49 10 81 - 999 an den Dienst für Teuerungszulagen wenden.

 

Pressemitteilung des Ministerium für Familie, Integration und die Großregion

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