Vereinsregister

Um an der Wahl der Ausländervertreter/-innen im Nationalen Ausländerrat teilnehmen zu können, müssen die Vereine im Register des Ministeriums für Familie, Integration und die Großregion eingetragen sein.

Eintragen lassen können sich:

  • die Ausländervereine, die in den Bereichen Soziales, Kultur oder Sport tätig sind (ein Ausländerverein liegt dann vor, wenn die Mehrheit der Gründungsmitglieder bzw. der aktuellen Mitglieder eine andere Staatsbürgerschaft hat als die luxemburgische)
  • die Vereine, die sich hauptsächlich für Ausländer/-innen einsetzen und regelmäßig oder stärker punktuell mit der Abteiltung für Integration zusammenarbeiten möchten.

Zur Ausübung des Stimmrechts für den Nationalen Ausländerrat werden die vorstehend genannten Vereine unter der Bedingung in das Register eingetragen, dass sie gemäß den Bestimmungen des abgeänderten Gesetzes vom 21. April 1928 über die Vereine und Stiftungen ohne Erwerbszweck gegründet wurden und dass die Satzung gemäß den Bestimmungen desselben Gesetzes veröffentlicht wurde.

Um sich eintragen zu lassen, muss der Verein der Abteilung für Integration folgende Unterlagen zuschicken:

  • einen Antrag auf Eintragung
  • eine beglaubigte Kopie der Gründungsurkunde
  • eine beglaubigte Kopie der Satzung aus dem Amtsblatt (Memorial C) oder dem Elektronischen Verzeichnis für Gesellschaften und Vereine (RESA)
  • das Verzeichnis der gemäß der Satzung für das laufende Geschäftsjahr benannten Verwalter. 

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